Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 609
Besondere Prozessvollmacht

Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.

Literatur im Internet zu § 609 ZPO

Querverweise

Auf § 609 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640 (Kindschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 609 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 80 (Prozessvollmacht)

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