Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

Rechtsprechung zu § 61 ZPO

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Querverweise

Auf § 61 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 69 (Streitgenössische Nebenintervention)

Redaktionelle Querverweise zu § 61 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 449 (Vernehmung von Streitgenossen)
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