Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 617
Einschränkung der Parteiherrschaft

Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 617 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 617 ZPO

Querverweise

Auf § 617 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640 (Kindschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 617 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 288 (Gerichtliches Geständnis)
          Urteil
            § 307 (Anerkenntnis)
          Beweis durch Urkunden
            § 439 III (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 452 III (Beeidigung der Partei)

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