Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Literatur im Internet zu § 619 ZPO
Querverweise
Auf § 619 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 619 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 S. 1 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
Rechtsberatung
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