Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
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Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

Literatur im Internet zu § 619 ZPO

Querverweise

Auf § 619 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620f (Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung)
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640 (Kindschaftssachen)
          § 640g (Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess)
Redaktionelle Querverweise zu § 619 ZPO:

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