Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63)   
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Rechtsprechung zu § 62 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aussetzungsantrag des Streitgenossen, 16.5.02
    §§ 246 I, 239 I ZPO, Aussetzungsantrag kann bei notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) auch für die Streitgenossen Wirkung haben

  • OLG Frankfurt, Insolvenz des BGB-Gesellschafters, 13.8.01
    §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);
    § 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;
    § 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO

  • BGH, Schachtelgesellschaft, 2.10.97 (NJW 1998, 376)
    § 705 BGB, BGB-Gesellschaft kann ihrerseits Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft sein;
    §§ 731 ff BGB, Abwicklung unter ausnahmsweiser Abweichung von einer Auseinandersetzungsbilanz;
    § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 62 ZPO, zulässige Revisionseinlegung durch nur einen Gesellschafter

  • BGH, Handakten des Rechtsanwalts, 30.11.89 (BGHZ 109, 260)
    §§ 666, 667 BGB, § 50 BRAO, § 6 KO (§ 80 InsO);
    § 810 BGB;
    § 53 I Nr. 1 StPO, § 55 StPO;
    § 18 BNotO;
    § 62 ZPO, Anwaltssozietät

  • BGH, streitverkündeter Bürge, 21.5.69 (NJW 1969, 1480) 
    § 68 ZPO, die Interventionswirkung geht weiter als die Rechtskraft und erfaßt auch präjudizielle Rechtsverhältnisse und tatsächliche Feststellungen, diese Wirkung gilt uneingeschränkt auch bei Teilklagen;
    § 68 ZPO, die Akzessorietät der Bürgschaft (§ 768 I 1 BGB) schließt nicht aus, daß dem allein streitverkündeten Bürgen Einreden abgeschnitten sind, die dem (nicht streitverkündeten) Hauptschuldner verbleiben;
    § 62 ZPO, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen;
    § 68 ZPO, keine Interventionswirkung bei Prozeßbeendigung durch Vergleich (anders, wenn lediglich die Berufung vergleichsweise zurückgenommen wird, § 515 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 516 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, und das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskräftig wird)

Literatur im Internet zu § 62 ZPO

Querverweise

Auf § 62 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 62 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 330 (Versäumnisurteil gegen den Kläger)
            § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)

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