Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 620
Einstweilige Anordnungen

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.

Rechtsprechung zu § 620 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 620 ZPO

Querverweise

Auf § 620 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620a (Verfahren bei einstweiliger Anordnung)
          § 620b (Aufhebung und Änderung des Beschlusses)
          § 620c (Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 885 (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 620 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127a (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          §§ 641d ff (Einstweilige Anordnung) (zu §§ 620 ff)
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 642 ff (Zuständigkeit) (zu § 620 Nr. 4)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu §§ 620 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht) (zu § 620 Nr. 9)
            § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben) (zu § 620 Nr. 7)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1632 I, III (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 620 Nr. 3)
            § 1671 (Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge) (zu § 620 Nr. 1)
            § 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter) (zu § 620 Nr. 1)
            § 1684 (Umgang des Kindes mit den Eltern) (zu § 620 Nr. 2)
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      §§ 1 ff (zu § 620 Nr. 7)

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