Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
| 1. | die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | |
| 2. | den Umgang eines Elternteils mit dem Kind; | |
| 3. | die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | |
| 4. | die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; | |
| 5. | das Getrenntleben der Ehegatten; | |
| 6. | den Unterhalt eines Ehegatten; | |
| 7. | die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | |
| 8. | die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | |
| 9. | die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; | |
| 10. | die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. |
Rechtsprechung zu § 620 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 620 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 620 ZPO
Querverweise
Auf § 620 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren in Familiensachen
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gegenstandswert
- § 24 (Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 127a (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- §§ 641d ff (Einstweilige Anordnung) (zu §§ 620 ff)
- Verfahren über den Unterhalt
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 642 ff (Zuständigkeit) (zu § 620 Nr. 4)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu §§ 620 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1632 I, III (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 620 Nr. 3)
§ 1671 (Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge) (zu § 620 Nr. 1)
§ 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter) (zu § 620 Nr. 1)
§ 1684 (Umgang des Kindes mit den Eltern) (zu § 620 Nr. 2)
- Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
- §§ 1 ff (zu § 620 Nr. 7)
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