Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 621
Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache

(1) Für Familiensachen, die

1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
6. den Versorgungsausgleich,
7. Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats,
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
10. Kindschaftssachen,
11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben,

betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.

(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen

1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln,
5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten.

Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 621 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
    gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
    für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

Literatur im Internet zu § 621 ZPO

Querverweise

Auf § 621 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess)
          Prozesskosten
            § 93a (Kosten in Ehesachen)
            § 97 (Rechtsmittelkosten)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)
          § 621b (Güterrechtliche Streitigkeiten)
          § 621d (Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln)
          § 621e (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
          § 621f (Kostenvorschuss)
          § 621g (Einstweilige Anordnungen)
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 622 (Scheidungsantrag)
          § 623 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
          § 624 (Besondere Verfahrensvorschriften)
          § 625 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
          § 626 (Zurücknahme des Scheidungsantrags)
          § 628 (Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung)
          § 629a (Rechtsmittel)
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 (Zuständigkeit)
            § 643 (Auskunftsrecht des Gerichts)
            § 644 (Einstweilige Anordnung)
        Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
          § 661 (Lebenspartnerschaftssachen)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 100a (Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz)
          Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 131a (Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Fälligkeit
        § 6 (Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen)
     
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
     
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 46 (Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen)
        Besondere Wertvorschriften
          § 48 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 621 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 621 II 2)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 III (Zuständigkeit) (zu § 621 III, I Nr. 5)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1368 (Geltendmachung der Unwirksamkeit) (zu § 621 I Nr. 8)
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1598a IV 2 (Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung)
            § 1600e (Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation)
          Elterliche Sorge
            § 1632 I (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 621 I Nr. 3)
            § 1632 II (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 621 I Nr. 2)
            § 1671 (Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge) (zu § 621 I Nr. 1)
            § 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter) (zu § 621 I Nr. 1)
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      §§ 1 ff (zu § 621 I Nr. 7)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 621 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht