Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621g) |
(1) Für Familiensachen, die
| 1. | die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, | |
| 2. | die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, | |
| 3. | die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, | |
| 4. | die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | |
| 5. | die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | |
| 6. | den Versorgungsausgleich, | |
| 7. | Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, | |
| 8. | Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, | |
| 9. | Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 10. | Kindschaftssachen, | |
| 11. | Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 12. | Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 13. | Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, |
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen
| 1. | in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger, | |
| 2. | in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 3. | in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, | |
| 4. | in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, | |
| 5. | in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten. |
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 621 ZPO
- 35 Entscheidungen zu § 621 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
Literatur im Internet zu § 621 ZPO
- § 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart
von RA Christiane A. Lang, Bad Homburh v. d. Höhe
Forum Familienrecht 1+2/2006, S. 29-33
über www.forum-familienrecht.de - Grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg
Forum Familienrecht 5/2001, S. 147-156
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 661 (Lebenspartnerschaftssachen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 16 (Dieselbe Angelegenheit)
- Gegenstandswert
- § 24 (Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 64
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
- § 100a (Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz)
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 131a (Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Fälligkeit
- § 6 (Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 621 II 2)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Allgemeine Vorschriften
- § 642 III (Zuständigkeit) (zu § 621 III, I Nr. 5)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1368 (Geltendmachung der Unwirksamkeit) (zu § 621 I Nr. 8)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Elterliche Sorge
- § 1632 I (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 621 I Nr. 3)
§ 1632 II (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 621 I Nr. 2)
§ 1671 (Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge) (zu § 621 I Nr. 1)
§ 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter) (zu § 621 I Nr. 1)
- Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
- §§ 1 ff (zu § 621 I Nr. 7)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 2 (zu § 621 II 1)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 2 (zu § 621 II 1)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23b
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