Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 621a
Anzuwendende Verfahrensvorschriften

(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.

(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 621a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 621a ZPO

Querverweise

Auf § 621a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 46 (Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 621a ZPO:
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      §§ 1 ff (zu § 621a I)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 621a ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht