Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 621e
Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt.

(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie

1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht

zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Rechtsprechung zu § 621e ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 621e ZPO

Querverweise

Auf § 621e ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess)
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
            § 234 (Wiedereinsetzungsfrist)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 629a (Rechtsmittel)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 131a (Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 621e ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 621e II)

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