Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 625
Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß. Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die Familiensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.

Literatur im Internet zu § 625 ZPO

Querverweise

Auf § 625 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Gerichtliche Verfahren
        § 39 (In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 45 (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
        § 47 (Vorschuss)
        § 59 (Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse)
Redaktionelle Querverweise zu § 625 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 II Nr. 1 (Anwaltsprozess)

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