Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 626
Zurücknahme des Scheidungsantrags

(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 bis 5 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. Erscheint die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.

(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen. In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden.

Rechtsprechung zu § 626 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 626 ZPO

Querverweise

Auf § 626 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 623 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
          § 629 (Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 626 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 626 II)

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