Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 64
Hauptintervention

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

Rechtsprechung zu § 64 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 64 ZPO

Querverweise

Auf § 64 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 64 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 64 ff)

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