Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
| 1. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, | |
| 2. | die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, | |
| 3. | die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift, | |
| 4. | die Anfechtung der Vaterschaft oder | |
| 5. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. |
Rechtsprechung zu § 640 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 640 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 640 ZPO
Querverweise
Auf § 640 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640c (Klagenverbindung; Widerklage)
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