Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 5 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 641e
Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.

Rechtsprechung zu § 641e ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 641e ZPO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 641e ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht