Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 5 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 641f
Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung

Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.

Rechtsprechung zu § 641f ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 641f ZPO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 641f ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht