Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
| Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
(1) Der Antrag muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; | |
| 2. | die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; | |
| 3. | die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; | |
| 4. | die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; | |
| 5. | für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; | |
| 6. | die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; | |
| 7. | die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
| 8. | die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; | |
| 9. | die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt; | |
| 10. | die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; | |
| 11. | die Erklärung, dass der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; | |
| 12. | die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; | |
| 13. | die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist. |
(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.
Rechtsprechung zu § 646 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 646 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 646 ZPO
- Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 646 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
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