Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   

§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 65 ZPO

13 Entscheidungen zu § 65 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 65 ZPO

Querverweise

Auf § 65 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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