Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Zulässigkeit

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.

Rechtsprechung zu § 688 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 688 ZPO

Querverweise

Auf § 688 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 691 (Zurückweisung des Mahnantrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 688 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 I 2 (Verzug des Schuldners) (zu §§ 688 ff)
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
      § 32 (zu § 688 III)

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