Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
| 1. | für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; | |
| 2. | wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; | |
| 3. | wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. |
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.
Rechtsprechung zu § 688 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 688 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 688 ZPO
- Merkposten für das gerichtliche Mahnverfahren
AnwBl 1998, 272
über www.anwaltverein.de - Vor- und Nachteile gerichtlicher Mahnverfahren
von Bertin Chab
AnwBl 2002, 717
über www.anwaltverein.de - § 688 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 688 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 688 ZPO:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 II 2 (Vereinbarung der Vergütung) (zu §§ 688 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 I 2 (Verzug des Schuldners) (zu §§ 688 ff)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 28 I (zu § 688 II Nr. 1)
- Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
- § 32 (zu § 688 III)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46a (Mahnverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 III (Verfahren nach der Zivilprozessordnung) (zu §§ 688 ff)
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