Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 689 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mahnbescheidsantrag durch Filialdirektion, 13.1.98 (NJW 1998, 1322)
    (§ 36 I Nr. 5 ZPO), eine unselbständige Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO begründet keine Zuständigkeit für das Mahnverfahren nach § 689 II 1 ZPO

Literatur im Internet zu § 689 ZPO

Querverweise

Auf § 689 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 691 (Zurückweisung des Mahnantrags)
        § 703d (Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand)
Redaktionelle Querverweise zu § 689 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 13 ff (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 Nr. 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 689 I)

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