Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
§ 690
Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

Rechtsprechung zu § 690 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Brandstiftungs-Anstifter, 30.11.99 (NJW 2000, 1420)
    § 286 ZPO, Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einem anderen Verfahren aufgrund Urkundenbeweises, Grenzen der Verwertbarkeit;
    § 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 690 I Nr. 3 ZPO, Individualisierungsanforderungen;
    § 379 ZPO;
    § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Überprüfung einer PKH-Entscheidung im Revisionsverfahren

Querverweise

Auf § 690 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 691 (Zurückweisung des Mahnantrags)
        § 692 (Mahnbescheid)
        § 699 (Vollstreckungsbescheid)
Redaktionelle Querverweise zu § 690 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 II Nr. 2 (Klageschrift) (zu § 690 I Nr. 3)

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