Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Textdarstellung

  

§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags

(1) 1Der Antrag wird zurückgewiesen:

1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) 1Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 691 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 691 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 691 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 691 III)
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