Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   

§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Rechtsprechung zu § 700 ZPO

297 Entscheidungen zu § 700 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 297 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 700 ZPO

Querverweise

Auf § 700 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 11 (Rechtsbehelfe)
     
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 700 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 I (Rechtshängigkeit) (zu § 700 II)
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 700 I)
            §§ 338 ff (Einspruch) (zu § 700 II)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        § 584 II (Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen)
     
      Mahnverfahren
        § 693 II (Zustellung des Mahnbescheids)
        § 694 II 1 (Widerspruch gegen den Mahnbescheid) (zu § 700 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 I Nr. 4 (Weitere Vollstreckungstitel)
          § 796 III (Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden) (zu § 700 III)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 55 I Nr. 4a (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht