Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Rechtsprechung zu § 700 ZPO
297 Entscheidungen zu § 700 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09
Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Terminsladung nach Vollstreckungsbescheid
- KG, 10.03.2006 - 7 U 20/06
Verfahrensrecht - Statthaftigkeit der Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 30.03.2009 - 449 C - 1/09
- OLG Schleswig, 30.01.2007 - 6 U 55/06
Beachtliche Rügen bei Berufung gegen 2. Versäumnisurteil
- OLG Düsseldorf, 23.08.2001 - 10 W 71/01
Mahnverfahren - Einspruch gegen fehlerhaft erlassenen Teil-Vollstreckungsbescheid ...
- OLG Dresden, 01.11.2002 - 7 W 1353/02
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid bei ...
- BGH, 25.10.1990 - IX ZR 62/90
Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten - §§ 700 Abs. 6, 345 ZPO, ...
- OLG Düsseldorf, 27.11.1992 - 22 U 121/92
Verfahrensrecht - Verfahrensstillstand und Verjährungsunterbrechung
- BVerfG, 14.06.1983 - 1 BvR 545/82
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung eines ...
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Literatur im Internet zu § 700 ZPO
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Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- § 182a
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 (Rechtsbehelfe)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 584 II (Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen)
- Mahnverfahren
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 46 Nr. 2
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 I Nr. 4a (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)