Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2) 1Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. 3Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. 4Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.
(3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.12.2023 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften | 21.06.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 702 ZPO
25 Entscheidungen zu § 702 ZPO in unserer Datenbank:
- KG, 04.08.2005 - 1 W 291/05
Prozesskosten: Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid nach ...
- LG Coburg, 22.12.2022 - 21 T 69/22
Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
- LAG Hamm, 25.05.2009 - 14 Ta 844/08
Beiordnung; Erforderlichkeit; Mahnverfahren; Prozesskostenhilfe
- RG, 26.03.1897 - 790/97
In welchem Zeitpunkte vollendet sich die Gewährung einer nicht zu beanspruchenden ...
- RG, 01.07.1896 - V 31/96
Kann ein gerichtlich abgeschlossener Prozeßvergleich wegen Nichtigkeit des ...
- LG Baden-Baden, 25.11.1997 - 1 O 246/97
- RG, 23.09.1895 - IV 233/95
Bestimmung des zuständigen Gerichtes
- OLG München, 14.10.1994 - 25 W 2306/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei mangelhafter Beherrschung der deutschen ...
- BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88
Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid hinsichtlich der Person des ...
- AG Bonn, 14.02.2022 - 118 C 10/21
Querverweise
Auf § 702 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46a (Mahnverfahren)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 258 (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 702 ZPO:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 702 I 1)