Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

Rechtsprechung zu § 703 ZPO

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Literatur im Internet zu § 703 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 703 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 80 (Prozessvollmacht)
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