Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Textdarstellung

  

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

Rechtsprechung zu § 703 ZPO

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