Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für
| 1. | Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, | |
| 2. | Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, | |
| 3. | Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, | |
| 4. | Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, |
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Hinweis der Redaktion:Die amtliche Überschrift der Vorschrift wurde zunächst stillschweigend durch Änderung der Inhaltsübersicht des Gesetzes im Rahmen des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) neugefaßt. Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.8.2005 (BGBl. I S. 2477) wurde die Überschrift erstmals ausdrücklich eingeführt.
Rechtsprechung zu § 703c ZPO
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