Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.
(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 706 ZPO
67 Entscheidungen zu § 706 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 215/09
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der ...
- BGH, 05.03.2003 - VIII ZR 263/00
Verfahrensrecht - Ausstellen eines Notfristzeugnisses
- OLG München, 20.05.2010 - 34 Wx 55/10
Grundbuchsache: Beschwerdefähiger rechtlicher Hinweis auf einen ...
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 32/53
- BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05
Rechtsanwälte - Kostenersttung: Einzeltätigkeit d. nicht postulationsfähigen RA
- OLG Düsseldorf, 10.03.2006 - 24 W 13/06
Verfahrensrecht - Zur Fälligkeit einer Schuld mit Rechtskraft eines Endurteils
- LG Berlin, 29.08.2007 - 35 O 339/07
Leistungsverfügung eines Fußballvereins auf Verpflichtung eines Fußballverbandes ...
- VGH Bayern, 24.07.2012 - 11 CS 12.1606
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- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 161/02
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Literatur im Internet zu § 706 ZPO
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