Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 707 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 707 ZPO

Querverweise

Auf § 707 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 719 (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 924 (Widerspruch)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1065 (Rechtsmittel)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
            § 1095 (Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl)
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 62 (Zwangsvollstreckung)
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            § 78a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
Redaktionelle Querverweise zu § 707 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Sicherheitsleistung
            §§ 108 ff (Art und Höhe der Sicherheit)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 707 II)
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 707 I 2)
          Urteil
            § 302 IV (Vorbehaltsurteil)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 558 (Vorläufige Vollstreckbarkeit)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 707 II 2)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        §§ 578 ff (Arten der Wiederaufnahme)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 600 (Nachverfahren)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 793 (Sofortige Beschwerde) (zu § 707 II 2)

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