Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 707 ZPO
- 22 Entscheidungen zu § 707 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 707 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 719 (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 924 (Widerspruch)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1095 (Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl)
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 120 (Vollstreckung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- §§ 108 ff (Art und Höhe der Sicherheit)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 558 (Vorläufige Vollstreckbarkeit)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 707 II 2)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- §§ 578 ff (Arten der Wiederaufnahme)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 600 (Nachverfahren)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 793 (Sofortige Beschwerde) (zu § 707 II 2)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?