Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 707 ZPO
568 Entscheidungen zu § 707 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 305/09
Verfahrensrecht - Revision: Einstellung der Zwangsvollstreckung
- OLG Hamm, 16.04.2013 - 19 W 8/13
Rückgabe der Sicherheit, Übersicherung
- OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11
Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender ...
- OLG Rostock, 21.03.2006 - 3 U 18/06
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § ...
- KG, 11.01.2008 - 12 W 2/08
Zwangsvollstreckung: (Un-)Anfechtbarkeit von die Einstellung der ...
- OLG Stuttgart, 18.06.2010 - 12 W 28/10
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Rückgabe der vom Schuldner ...
- VGH Hessen, 30.04.2009 - 7 B 675/09
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich; ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08
Einstellung der Zwangsvorstellung nach § 62 Abs 1 ArbGG
- LSG Bayern, 15.05.2009 - L 2 U 60/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung - Urteilsrente - ...
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Literatur im Internet zu § 707 ZPO
- § 707 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 719 (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 924 (Widerspruch)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1095 (Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl)
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 120 (Vollstreckung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- §§ 108 ff (Art und Höhe der Sicherheit)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 558 (Vorläufige Vollstreckbarkeit)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 707 II 2)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- §§ 578 ff (Arten der Wiederaufnahme)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 600 (Nachverfahren)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 793 (Sofortige Beschwerde) (zu § 707 II 2)