Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
| 1. | Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; | |
| 2. | Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; | |
| 3. | Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; | |
| 4. | Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; | |
| 5. | Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; | |
| 6. | Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; | |
| 7. | Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; | |
| 8. | Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; | |
| 9. | Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; | |
| 10. | Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; | |
| 11. | andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1 250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1 500 Euro ermöglicht. |
Rechtsprechung zu § 708 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 708 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BFH, Zahlung während des Revisionsverfahrens, 14.11.00
kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel (wegen Erledigung) bei Zahlung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung, § 362 BGB, §§ 708 ff ZPO;
§ 226 AO, keine Aufrechnungsbefugnis einer Behörde bei konstitutiver Festsetzung durch einen Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist (§ 69 II FGO, vgl. § 80 VwGO) (Hinweis: anders BVerwG, «Aufrechnung der Behörde»);
zum Bindungsumfang des § 2 I RsprEinhG
Literatur im Internet zu § 708 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 708 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 708 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 537 (Vorläufige Vollstreckbarkeit) (zu §§ 708 ff)
- Urkunden- und Wechselprozess
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 62 I 4 (Zwangsvollstreckung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 167 II (zu §§ 708 ff)
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