Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
§ 711
Abwendungsbefugnis

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 711 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 711 ZPO

Querverweise

Auf § 711 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 713 (Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen)
          § 714 (Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit)
          § 720 (Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 839 (Überweisung bei Abwendungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 711 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 775 Nr. 3 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)

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