Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 712
Schutzantrag des Schuldners

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Rechtsprechung zu § 712 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 712 ZPO

Querverweise

Auf § 712 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 713 (Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen)
          § 714 (Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit)
          § 720 (Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung)
          § 752 (Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 839 (Überweisung bei Abwendungsbefugnis)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
Redaktionelle Querverweise zu § 712 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 775 Nr. 3 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)

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