Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 715
Rückgabe der Sicherheit

(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 715 ZPO

Querverweise

Auf § 715 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
        § 23 (Verfahren vor dem Patentgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 715 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 706 (Rechtskraft- und Notfristzeugnis) (zu § 715 I 1)

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