Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Rechtsprechung zu § 717 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kündigung wegen zu geringen Bierumsatzes, 14.1.88 (NJW-RR 1988, 651)
    § 717 II ZPO nicht analog anwendbar bei Erledigungserklärung in der Berufung, § 91a ZPO;
    pVV bei Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils, § 276 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr auch § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 717 ZPO

Querverweise

Auf § 717 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1065 (Rechtsmittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 717 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 III (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 717 II)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 945 (Schadensersatzpflicht) (zu § 717 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 717 III 3)
            § 818 IV (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 717 III 4)

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