Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 718 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 718 ZPO

Querverweise

Auf § 718 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 770 (Einstweilige Anordnungen im Urteil)
Redaktionelle Querverweise zu § 718 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 525 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 718 II)

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