Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Rechtsprechung zu § 719 ZPO
660 Entscheidungen zu § 719 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 305/09
Verfahrensrecht - Revision: Einstellung der Zwangsvollstreckung
- OLG Hamm, 16.04.2013 - 19 W 8/13
Rückgabe der Sicherheit, Übersicherung
- BGH, 09.02.2004 - VIII ZR 289/03
Verfahrensrecht - Einstweilige Einstellung der Zwangvollstreckung
- BGH, 08.03.2006 - X ZR 34/05
Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
- OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11
Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender ...
- BGH, 20.09.2010 - II ZR 98/10
Zwangsvollstreckung - Ablehnung eines Einstellungsantrags
- BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08
Einstellung der Zwangsvorstellung nach § 62 Abs 1 ArbGG
- BGH, 23.10.2007 - XI ZR 449/06
Zwangsvollstreckung - Kein Vollstreckungsschutzantrag wegen Fehleinschätzung
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Literatur im Internet zu § 719 ZPO
- § 719 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 120 (Vollstreckung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 719 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug