Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   

§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 719 ZPO

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Literatur im Internet zu § 719 ZPO

Querverweise

Auf § 719 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde)
          § 566 (Sprungrevision)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 62 (Zwangsvollstreckung)
          Revisionsverfahren
            § 72a (Nichtzulassungsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 719 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 719 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 719 I)
          Versäumnisurteil
            § 338 (Einspruch) (zu § 719 I)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 525 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze) (zu § 719 I)
        Revision
          § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze) (zu § 719 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 10 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu § 719 II)
          § 775 Nr. 2 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)
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