Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Rechtsprechung zu § 722 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, punitive damages, 4.6.92 (BGHZ 118, 312) 
    § 265 ZPO ist im Anerkennungsverfahren nach § 722 ZPO anwendbar (bei diesem handelt es sich um einen ordentlichen Zivilprozeß, nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung);
    in Fällen des § 265 II ZPO muß der Kläger grds. den Klageantrag auf Zahlung an den Zendenten umstellen (Ausnahme: er hat eine Einzugsermächtigung);
    (Hinweis: vgl. nun zu "punitive damages" die Regelung in Art. 40 III Nr. 1, 2 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.99)

  • RG, Klage in Solothurn, 18.9.25 (JW 1926, 374)
    § 212 II BGB <Fassung bis 31.12.01> gilt auch dann, wenn die zurückgenommene Klage eine Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO war und die neue Klage eine Leistungsklage ist

Literatur im Internet zu § 722 ZPO

Querverweise

Auf § 722 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 722 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 722 II)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1061 (Ausländische Schiedssprüche)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)

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