Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Rechtsprechung zu § 722 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 722 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, punitive damages, 4.6.92 (BGHZ 118, 312)
§ 265 ZPO ist im Anerkennungsverfahren nach § 722 ZPO anwendbar (bei diesem handelt es sich um einen ordentlichen Zivilprozeß, nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung);
in Fällen des § 265 II ZPO muß der Kläger grds. den Klageantrag auf Zahlung an den Zendenten umstellen (Ausnahme: er hat eine Einzugsermächtigung);
(Hinweis: vgl. nun zu "punitive damages" die Regelung in Art. 40 III Nr. 1, 2 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.99)
- RG, Klage in Solothurn, 18.9.25 (JW 1926, 374)
§ 212 II BGB <Fassung bis 31.12.01> gilt auch dann, wenn die zurückgenommene Klage eine Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO war und die neue Klage eine Leistungsklage ist
Literatur im Internet zu § 722 ZPO
- Grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg
Forum Familienrecht 5/2001, S. 147-156
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 722 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 722 II)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- § 1061 (Ausländische Schiedssprüche)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 38 ff (zu §§ 722 f)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 31 ff (zu §§ 722 f)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 722 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen