Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 723 ZPO
69 Entscheidungen zu § 723 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.03.2009 - IX ZR 150/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verbürgung der ...
- OLG Frankfurt, 01.09.2005 - 1 UF 98/05
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.02.2007 - XII ZR 163/05
Familienrecht - Anerkennung ausländischer Kindesunterhaltsentscheidungen
- BGH, 14.02.2007 - XII ZR 163/05
- BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97
Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte; ...
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 5 U 39/09
Vollstreckungsklage: Vollstreckbarerklärung einer amerikanischen ...
- OLG Zweibrücken, 10.03.2005 - 5 WF 36/05
Zur Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung eines Urteils aus ...
- BGH, 29.09.2011 - IX ZR 134/08
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 20.06.2008 - 6 U 43/06
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel
- OLG Zweibrücken, 20.06.2008 - 6 U 43/06
- BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils
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Literatur im Internet zu § 723 ZPO
- § 723 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Zivilverfahrensrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)