Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 723
Vollstreckungsurteil

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 723 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Drehmaschinenkauf in den USA, 29.4.99 (NJW 1999, 3198) 
    in Bezug auf die Bundes-Gerichtsbarkeit der USA kommt es für § 328 I Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob irgendein Gericht in den USA zuständig ist;
    § 328 I Nr. 1 ZPO, maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeit - irgendeines - Gerichts im Urteilsstaat ist die mündliche Verhandlung vor diesem Gericht (unter - spiegelbildlicher - Berücksichtigung von § 261 I Nr. 3 ZPO);
    § 328 I Nr. 5 ZPO, zur streitfallbezogenen Bestimmung der Gegenseitigkeit (hier: in Bezug auf § 23 ZPO);
    trotz des Wortlauts von § 328 I Nr. 5 ZPO trägt der Vollstreckbarkeitskläger die Beweislast für das Nichtvorliegen dieses Anerkennungshindernisses;
    § 328 I Nr. 2 ZPO, bei einem Verstoß gegen Art. 5 HZÜ (deutsche Übersetzung) ist eine Zustellung unwirksam;
    Anerkennungsbeklagter kann nach § 328 I Nr. 4 ZPO Prozeßbetrug einwenden, wenn er sich im ausländischen Verfahren nicht eingelassen hatte;
    § 723 II 1 ZPO, Rechtskraft trotz Laufs eines Wiedereinsetzungsantrags im Urteilsstaat

  • BGH, Betrug in Washington, 25.11.93 (BGHZ 124, 237) 
    §§ 328 I Nr. 1, 723 ZPO, Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei doppelrelevanten Tatsachen;
    § 945 ZPO, keine Haftung für Vermögensschäden Dritter (hier: wegen Einstandspflicht aus Bürgschaft)

Literatur im Internet zu § 723 ZPO

Querverweise

Auf § 723 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)

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