Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

Rechtsprechung zu § 724 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 724 ZPO

Querverweise

Auf § 724 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 724 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 I (Vollstreckbare Endurteile)
          § 757 (Übergabe des Titels und Quittung)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 929 I (Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 Nr. 12 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 724 II)

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