Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Rechtsprechung zu § 726 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 726 ZPO

Querverweise

Auf § 726 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 730 (Anhörung des Schuldners)
          § 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
          § 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 894 (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
     
      Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
        § 26 (Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 726 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 751 I (Bedingungen für Vollstreckungsbeginn) (zu § 726 I)
          § 751 II (Bedingungen für Vollstreckungsbeginn) (zu § 726 I)
          § 756 (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug) (zu § 726 II)
          § 765 (Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug) (zu § 726 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 274 II (Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts) (zu § 726 II)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 322 (Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug) (zu § 726 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 726 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht