Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Rechtsprechung zu § 726 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 726 ZPO
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Querverweise
Auf § 726 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 730 (Anhörung des Schuldners)
§ 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
§ 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
§ 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
§ 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
§ 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 894 (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- § 26 (Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)
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