Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Rechtsprechung zu § 727 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes, 26.10.84 (BGHZ 92, 347)
    §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;
    § 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen

Literatur im Internet zu § 727 ZPO

Querverweise

Auf § 727 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
          § 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
          § 730 (Anhörung des Schuldners)
          § 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
          § 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
          § 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
          § 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
          § 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
          § 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110b (Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer)
Redaktionelle Querverweise zu § 727 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 792 (Erteilung von Urkunden an Gläubiger)
          § 800 (Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1958 (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben)

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