Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Rechtsprechung zu § 727 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 727 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 727 ZPO bei ibr-online
- BGH, Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes, 26.10.84 (BGHZ 92, 347)
§§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;
§ 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen
Literatur im Internet zu § 727 ZPO
Querverweise
Auf § 727 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
§ 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
§ 730 (Anhörung des Schuldners)
§ 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
§ 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
§ 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
§ 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
§ 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
§ 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
§ 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
§ 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
§ 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Schadensversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- § 158l
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Rechtsschutzversicherung
- § 126 (Schadensabwicklungsunternehmen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110b (Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)
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