Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
Rechtsprechung zu § 728 ZPO
2 Entscheidungen zu § 728 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 02.08.2000 - 3Z BR 217/00
Wohnungseigentum
- BFH, 20.10.1970 - II 167/64
ErbStDV § 15
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Querverweise
Auf § 728 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 730 (Anhörung des Schuldners)
§ 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
§ 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
§ 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
§ 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
§ 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 736 (Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung) (zu § 728 II)