Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
Rechtsprechung zu § 729 ZPO
34 Entscheidungen zu § 729 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 02.08.2000 - 3Z BR 217/00
Wohnungseigentum
- OLG Köln, 17.12.1993 - 11 U 145/93
Zur Frage der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ...
- OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Unterhalt Ansprüche Zusammenveranlassung getrennt lebend Ehegatte
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.1964 - II ZR 218/61
- OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 4 U 134/06
Erteilung der Vollstreckungsklausel: Anspruch gegen den Erwerber eines ...
- OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Gesellschaftsgründung im Hinblick auf ...
- KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05
Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung; ...
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Familienrecht - Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 730 (Anhörung des Schuldners)
§ 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
§ 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
§ 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
§ 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
§ 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 133 (Vollstreckbare Ausfertigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldübernahme
- § 419 (zu § 729 I)