Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Rechtsprechung zu § 73 ZPO
103 Entscheidungen zu § 73 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 15.11.2007 - Verg 10/07
Vergabe - Muss VSt bereits im Leistungsverzeichnis Fabrikats-Angaben fordern?
- OLG Hamm, 18.11.2010 - 24 U 19/10
Verfahrensrecht - Angabe des Grundes der Streitverkündung
- KG, 29.07.2005 - 1 W 157/05
Erstattungsfähigkeit der Auslagen für zum Zwecke der Streitverkündung gefertigte ...
- OLG Frankfurt, 05.02.2013 - 3 W 69/12
Verfahrensrecht - Beschwerde gegen Zustellung der Streitverkündung zulässig?
- OLG Düsseldorf, 11.07.2011 - 21 W 22/11
Sachverständige - Sofortige Beschwerde gegen Zustellung einer Streitverkündung
- BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
Versicherungsrecht - Streitverkündungsfrist löst Verjährung aus
- BGH, 16.06.2000 - LwZR 13/99
Abwicklung einer LPG; Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 21 U 91/07
Rechtsanwälte - Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung im Rahmen der NZB
- LG Rostock, 09.02.2007 - 4 O 185/06
Verfahrensrecht - Streitverkündung: Verjährungsfalle
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)