Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 730
Anhörung des Schuldners

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Rechtsprechung zu § 730 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 730 ZPO

Querverweise

Auf § 730 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
          § 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
          § 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
          § 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 894 (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)

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