Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   

§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

Rechtsprechung zu § 731 ZPO

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Literatur im Internet zu § 731 ZPO

Querverweise

Auf § 731 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
          § 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
          § 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
          § 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 731 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 738 I 2 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
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