Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Rechtsprechung zu § 732 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 732 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes, 26.10.84 (BGHZ 92, 347)
§§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;
§ 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen
Literatur im Internet zu § 732 ZPO
- § 732 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erinnerung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 732 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 721 (Räumungsfrist)
§ 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
§ 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
§ 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
§ 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
§ 765a (Vollstreckungsschutz)
§ 766 (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung)
§ 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
§ 794a (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
§ 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 732 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen