Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Rechtsprechung zu § 732 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes, 26.10.84 (BGHZ 92, 347)
    §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;
    § 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen

Literatur im Internet zu § 732 ZPO

Querverweise

Auf § 732 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 721 (Räumungsfrist)
          § 738 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
          § 742 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
          § 744 (Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
          § 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
          § 765a (Vollstreckungsschutz)
          § 766 (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung)
          § 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
          § 794a (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 813b (Aussetzung der Verwertung)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850k (Pfändungsschutzkonto)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 732 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 732 I 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 775 Nr. 2 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung) (zu § 732 II)
          § 797 V (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden)

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