Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Rechtsprechung zu § 736 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 736 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 736 ZPO bei ibr-online
- BGH, verklagte ARGE, 29.1.01 (BGHZ 146, 341)
§§ 705 ff, 14 II BGB, BGB-Gesellschaft (GbR) ist (teil-)rechtsfähig und aktiv und passiv parteifähig (§ 50 ZPO), § 736 ZPO
Literatur im Internet zu § 736 ZPO
Querverweise
Auf § 736 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 124 II
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