Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
Rechtsprechung zu § 737 ZPO
8 Entscheidungen zu § 737 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 47/03
Immobilien - Unbeschränkte Anordnung der Zwangsveraltung trotz Nießbrauchrechts?
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 46/03
Immobilien - Rangverhältnis zwischen Grundpfandgläubiger und Nießbraucher
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03
Immobilien - Zwangsverwaltung: Duldungstitel gegen Nießbraucher erforderlich
- VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08
Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG
- OLG Zweibrücken, 06.04.2005 - 3 W 76/05
Klauselerteilung - Klauselumschreibung bei testamentarisch vermachtem Nießbrauch ...
- OLG Frankfurt, 22.09.1986 - 5 W 21/86
- BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91
Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest
- BGH, 26.06.1958 - VII ZR 56/57
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Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Vollstreckung gegen Nießbraucher)