Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
Rechtsprechung zu § 738 ZPO
5 Entscheidungen zu § 738 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 06.04.2005 - 3 W 76/05
Klauselerteilung - Klauselumschreibung bei testamentarisch vermachtem Nießbrauch ...
- LAG Schleswig-Holstein, 13.02.2004 - 2 Ta 25/04
Zwangsvollstreckung, unvertretbare Handlung, Zeugnis (Erteilung), Erfüllung, ...
- LG Hannover, 10.01.2007 - 6 O 190/06
Verfahrensrecht - Urkundsklage aus geprüfter Schlussrechnung
- OLG München, 17.05.2001 - 29 U 3282/00
- OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
ZPO § 767 Abs. 2
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)