Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Rechtsprechung zu § 74 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 74 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Urteilsbesprechungen zu § 74 ZPO bei ibr-online
- BGH, ausgegliederter Servicebereich, 1.7.93 (BGHZ 123, 44)
§ 256 ZPO, zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage zwischen zwei möglichen Schuldnern (grundsätzlich anzuerkennen, ebenso wie zwischen Gläubigern bei einem Prätendentenstreit);
§§ 74, 68 ZPO, Interventionswirkungen treten nicht ein, wenn die Rechte des Streitverkündeten in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte fallen (§ 13 GVG, §§ 2 ff ArbGG)
Literatur im Internet zu § 74 ZPO
- Besonderheiten der Streitverkündung aus Sicht des Streitverkünders
von Simone Wehrberger
AnwBl 2001, 683
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 74 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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