Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
§ 74
Wirkung der Streitverkündung

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Rechtsprechung zu § 74 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, ausgegliederter Servicebereich, 1.7.93 (BGHZ 123, 44)
    § 256 ZPO, zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage zwischen zwei möglichen Schuldnern (grundsätzlich anzuerkennen, ebenso wie zwischen Gläubigern bei einem Prätendentenstreit);
    §§ 74, 68 ZPO, Interventionswirkungen treten nicht ein, wenn die Rechte des Streitverkündeten in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte fallen (§ 13 GVG, §§ 2 ff ArbGG)

Querverweise

Auf § 74 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 74 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht