Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
Rechtsprechung zu § 740 ZPO
27 Entscheidungen zu § 740 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 18.06.2010 - 3 Wx 79/10
Zwangsvollstreckung in das in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem ...
- OLG München, 03.01.2013 - 34 Wx 481/12
Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des ...
- BGH, 18.03.1998 - XII ZR 251/96
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen ...
- AG Menden, 26.04.2006 - 3 C 518/03
Haftung des Gesamtguts nach italienischem Güterrecht
- OLG München, 18.10.2012 - 34 Wx 320/12
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - 3 W 38/09
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten ...
- OLG Zweibrücken, 15.03.2007 - 3 W 232/06
Zwangshypothek bei Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht
- VG München, 24.05.2011 - M 10 E 11.2155
Zwangsvollstreckung in Bankguthaben; Gütergemeinschaft; keine ausreichende ...
- VG München, 21.07.2011 - M 10 K 10.4230
Erstattungsanspruch
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Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 263 (Vollstreckung gegen Ehegatten)
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 860 (Pfändung von Gesamtgutanteilen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
- § 1422 (Inhalt des Verwaltungsrechts) (zu § 740 I)